| Fischfang und Gerätekunde
1. Bei der Wahl der Angelschnur ist besonders auf Durchmesser und Tragkraft zu achten. 2. Ber Verwendung von Haken ohne Widerhaken bleiben Fische am ehesten unversehrt. 3. Für das Vorfach sollte immer der nächst kleinere Durchmesser verwendet werden. 4. Angeraute Angelschnur ist abzuschneiden und unschädlich zu vernichten. 5. Geflochtene Angelschnüre haben eine erheblich geringere Dehnung und eine höhere Tragkraft als monofile Schnüre. 6. Die zu verwendende Schnurstärke hängt in erster Linie von der Fisch- und Gewässerart ab. 7. Der Schnurteil zwischen Hauptschnur und Haken wird als Vorfach bezeichnet. 8. Vor jedem Angeln sollte die Schnur durch eine Knotenprobe geprüft werden. 9. Schadhafte Schnurführungsringe beschädigen die Schnur, sodaß sie reißen kann. 10. Schadhafte Ringe, scharfe Kanten an der Rolle und ultraviolettes Licht gefährden eine synthetische Angelschnur am meisten. 11. Die Schnur soll beim Anhieb gespannt, Fühlung mit dem Fisch geführt werden. 12. Die ersten Meter hinter dem Haken nutzen sich am stärksten ab. 13. Beim Fliegenfischen ist die Schnur das zu werfende Gewicht. 14. Die Tragfähigkeit an Knoten ist geringer 15. Da Hechtzähne normales Vorfachmaterial durchtrennen können, soll beim angeln auf Hechte ein Stahlvorfach oder ähnliches Material verwendet werden. 16. Unter Drop Shot-, Texas- und Carolina Rig versteht man spezielle Formen des aktiven Angelns, vornehmlich mit Kunstködern auf Raubfische. 17. Kohlefaserruten haben den Vorteil trotz großer Steifheit besonders leicht und daher gut handhabbar zu sein. 18. Die Durchbiegung der Rute bei Belastung bezeichnet man als Rutenaktion. 19. Bei den meisten Angelruten wird das Wurfgewicht angegeben um die Rute beim Wurf nicht zu überlasten. 20. Bei der Fliegenrute sitzt die Rolle hinter der Wurfhand, am Ende des Griffs. 21. Eine Teleskoprute ist eine zusammenschiebbare Hohlglas- oder Kohlefaserrute. 22. Die Brandungsrute sollte dem Brandungsbereich entsprechend stark und lang sein 23. Kohlefaserruten leiten Strom sehr gut, daher ist Vorsicht bei Gewitter und in der Nähe von Stromleitungen geboten. 24. Die Stationärrolle eigenet sich besonders gut für die leichte und mittlere Spinnfischerei und für das Grundangeln. 25. Die Schnurbremse der Stationärrolle wird für den Drill so eingestellt, das die Reißfestigkeit der Schnur nicht überschritten wird. 26. Die Schnurbremse an einer Angelrolle verhindert einen Schnurriss beim Drill eines Fisches. 27. Die einstellbare Schnurbremse an Angelrollen hat die Aufgabe die Bremswirkung an die Reißfestigkeit der Schnur anzupassen. 28. Eine Senke ist ein Netz zum Fang von Köderfischen 29. Beim Fischfang müssen Maßstab, Schlagholz, scharfes Messer, Landehilfe und Hakenlöser mitgeführt werden. 30. Popper, Jerks und Twitchbaits sind Kunstköder. 31. Ein Gummierter Kescher ist als Landehilfe besonders fischschonend 32. Eine Multirolle ist eine übersetzte Rolle mit sich drehender, quer zur Rute liegender Schnurspule. 33. Bei der Multirolle dreht sich beim Wurf die Schnurtrommel. 34. Beim Spinnfischen werden in der Regel Drillinge verwendet, 35. Haken mit Widerhaken am Schenkel bezeichnet man als Wurmhaken. 36. Auf der Hakenskala 1-18 bedeutet, das Hakengröße 1 am größten ist. 37. Beim Angeln auf Cypriniden sollte man Einzelhaken benutzen. 38. Beim Angeln auf Cypriniden sollten Zwillings- und Drillingshaken niemals verwendet werden 39. Ein Paternostervorfach ist ein Vorfach mit zwei oder mehr Haken zum gleichzeitgen Fang mehrerer Fische. 40. Angeln auf kleine Freidfische bezeichnet man als Stippfischen. 41. Zum Feederfischen benötigt man Futterkorb, Wechselspitzen und Rutenablage. 42. Unter Flugangeln oder Fliegenfischen versteht man eine besondere Angelmethode unter Verwendung von künstlichen Fliegen und besonderer Schnur. 43. Die Führung des Köders im Wasser ist für den Fangerfolg beim Spinnfischen ausschlaggebend. 44. Beim Angeln auf Hecht sollte ein Stahlvorfach verwendet werden. 45. Unter einem Zusatzdrilling oder auch Angstdrilling versteht man einen Haken am hinteren Ende eines Gummifisches. 46. Beim Landen eines größeren Fisches sollte man darauf achten, nach dem Drill den Fisch mit einem Unterfangkescher zu landen. 47. Vor Angelbeginn müssen Schnurführungsringe auf Risse, Schnur auf Tragfähigkeit und Rolle auf richtige Einstellung der Schnurbremse geprüft werden. 48. Beim Drill ist die Schnur in stetiger Spannung zu halten. 49. Ein Springer ist eine von der Hauptschnur abgehende, kurze Seitenschnur mit künstlichem oder natürlichem Köder. 50. Der Spitzen- oder Endring wird am stärksten belastet. 51. Ein Wobbler ist ein- oder mehrteilige Fischimitation die im Wasser taumelnde Bewegungen ausführt. 52. Beim Spinner dreht sich das Spinnerblatt um die eigene Achse. 53. Unter einem Twister versteht man einen Angelköder aus weichem Kunstoff mit Bleikopf. 54. Ein Pilker ist ein schwerer Metallköder für das Meeresfischen. 55. Wobbler sind gewöhnlich mit einer Tauchschaufel versehen. 56. Ein zwischen Hauptschnur und Vorfach eingefügter Wirbel soll ein verdrehen der Angel- schnur verhindern. 57. Durch Einschalten eines Wirbels soll beim Spinnfischen ein Verdrehen der Angelschnur vermieden werden. 58. Bei der Gleitpose ( Laufpose ) wird ein Stopper verwendet. 59. Eine Pose ( Floß, Schwimmer ), hält den Köder in einer bestimmten Tiefe und zeigt den Biss an. 59. Eine Löseschere oder Lösezange dienst zum schonenden Herauslösen des Hakens aus dem maul des Fisches.
Natur-, Tier- und Umweltschutz
1. Das Ziel der Naturschutzgesetzgebung ist die Sicherung der Natur als Lebens- und Erholungs- raum. 2. Ziele der Naturschutzgesetzgebung sind Natur und Landschaft zu schützen und zu pflegen, um die Lebensgrundlage für Mensch und Tier zu erhalten und zu verbessern. 3. Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgelegte Gebiete zum Schutz von Natur und landschaft. Hier sollen Lebensgemeinschaften von Tier- und Pflanzenarten erhalten werden. 4. Durch die Naturschutzgesetzgebung soll die Lebensgrundlage des menschen sowie seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert werden. 5. §1 des Bundesnaturschutzgesetzes bedeutet für den Angler den Auftrag, die Fischbestände art- und altersgerecht zu hegen und ggf. dem Gewässer anzupassen. 6. Für den Angler bedeutet Naturschutz den Schutz der Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren im und am Wasser und ihre Hege. 7. Das Bundesnaturschutzgesetz enthält bezüglich Wasserflächen die grundsätzlich Aussage, Wasserflächen zu erhalten, zu vermehren, vor Unreinigungen zu schützen um ihre natürliche Selbstreinigungskraft zu bewahren. 8. Nicht heimische Tier- und Pflanzenarten (Neozoen, Neophyten) können das ökologische Gleichgewicht massiv stören. 9. Ein Biotop ist der Lebensraum einer bestimmen Pflanzen- und Tiergesellschaft oder einer einzelnen Art. 10. Ein Angler soll am Gewässer keine Pflanzen im Wasser und Uferbereich beschädigen oder beseitigen. 11. Der Angler soll im Rahmen seiner Möglichkeiten am Gewässer Naturschutz zu praktizieren. 12. Zur Erhaltung des Naturhaushaltes und der Nutzbarkeit seiner Naturgüter zur Erholung des Menschen werden Naturschutzgebiete eingerichtet. 13. Teich- und Seerosen sind besonders geschützt. Sie stehen unter Naturschutz weil sie selten geworden und sogar vom Aussterben bedroht sind. 14. Amphibien am Gewässer sind in der Regel geschützt und dürfen nicht verjagt, gefangen oder gar getötet werden. 15. Wenn Wasserpflanzenbestände gelichtet werden sollen, sollten diese Arbeiten nicht während der Laichzeit von Fischen und Amphibien durchgeführt werden und Pflanzen die geschützt sind nicht beseitigt werden. nicht beseitigt werden. 16. Alle Frösche, Unken, salamander und Molche stehen unter Naturschutz. 17. Unter Artenschutz versteht das Naturschutzgesetz Schutz und Pflege wildlebender Tiere und Pflanzen, einschl. ihrer Entwicklungsstadien, Lebensräume und Lebensgemeinschaften. 18. Rote Listen geben Auskunft über den Gefährdungsgrad einzelner Tier- und Pflanzenarten. 19. Ein gehakter Fisch sollte so kurz wie möglich gedrillt und schonend gelandet werden. 20. §1 des Tierschutzgesetzes besagt, das niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es töten darf. 21. Zurücksetzen maßiger Fische, unsachgemäßer Transport oder unsachgemäße Hälterung können Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sein. 22. Ein Angler verstößt gegen das Tierschutzgesetz wenn er einen lebenden Köderfisch verwendet. 23. Wettfischen sind verboten. 24. Um dem Fisch wenigstens einmal die Möglichkeit zu geben abzulaichen, damit die Art erhalten wird, sind Mindestmaße erforderlich. 25. der untermaßige Fisch ist nach dem Fang vorsichtig mit nassen Händen anzufassen, der Haken zu entfernen und vorsichtig zurückzusetzen. 26. Unter waidgerechtem Angeln versteht man die Einstellung zur Kreatur Fisch unter Berücksichtigung des Tier- und Fischartenschutzes. 27. Beunruhigung, Sauerstoffmangel, unsachgemäße Hälterung und Ähnliches kann beim Fisch Stress hervorrufen. 28. Die Frage, ob Fische Schmerzen empfinden können ist nicht entgültig geklärt. 29. Das Angeln mit lebenden Köderfischen ist verboten. 30. Ein Fischschonbezirk ist ein Gewässerabschnitt, in dem das Angeln für bestimmte Zeitab- schnitte oder ganzjährig verboten ist. 31. Schonzeiten sollen den Fischen ein ungestörtes Ablaichen ermöglichen und legen fest, das bestimmte Fischarten während dieser Zeit nicht geangelt werden dürfen. 32. Artenschonzeiten sind Zeiträume, in denen bestimmte Fischarten nicht gefangen werden dürfen. 33. Der europäische Stör gehört zu den unmittelbar vom Aussterben bedrohten Fischarten. 34. Biber, Fischotter und europäischer Nerz sind am oder im Wasser lebende Säugetiere, die nach der Bundesartenschutzverordnung geschützt sind. 35. Bei Besatzmaßnahmen sollen bestandsbedrohte Fischarten eingesetzt werden, wenn sie für das Gewässer geeignet sind, um den Bestand bedrohter Fischer zu erhalten u. zu vermehren. 36. Fischbesatz ist in der Regel nur dann erforderlich, wenn keine natürlich Fortpflanzung stattfindet. 37. Durch Angler können Fischkrankheiten in offene gewässer eingeschleppt werden. 38. Amtliche Gesundheitsbescheinigungen sind die Gewähr für gesunde Fische. 39. Wenn ein Angler in Ufernähe einen brütenden Vogel feststellt, soll er entsprechend weiten weiten Abstand zum brütenden Vogel einnehmen, um das Brutgeschäft nicht zu stören. 40. Fangstatistiken sind wichtig, weil sie Auskunft über den Fischbestand ( Artenzusammensetzung, Größenstruktur, Vermehrung etc. ) geben und für das nachhaltige Fischereimanagement von Bedeutung sind. 41. Der Kormoran ist ein heimischer Vogel. 42. Große Fische sind ökologisch wertvoll, denn sie produzieren viele Eier, die häufig auch von besserer Qualität sind. 43. Laut Bundesartenschutzverordnung sind alle Lurche ( Amphibien ) und Kriechtiere ( Reptilien ) geschützt. 44. Die Zielvorgaben der EU-Wasserramenrichtlinie in Bezug auf die Fischfauna sind Sicherung und Wiederherstellung des guten ökologischen Zustands. 45. Die intensive Landwirtschaft, Einleitung von Abwässern und naturferner Gewässerausbau sind die Hauptursachen für Gewässerbelastungen. 46. Unter Renaturierung eines Fließgewässers versteht man die Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Zustands eines Fließgewässers. 47. Einleitung von Abwasser, Schadstoffen und Gülle können Ursache für ein Fischsterben sein. 48. Beobachtungen über krankheitsverdächtige Fische hat jeder Fischereiausübungsberechtigte, alle Angler und Anglerinnen zu melden. 49. Gewässergüteklassen geben Auskunft über die chemische und biologische Beschaffenheit eines Gewässers. 50. Kormoran, Eisvogel und Haubentaucher ernähren sich hauptsächlich von Fischen. 51. Die Hauptursachen für das Verschwinden vieler Fischnährtiere sind Insektizide, Gewässer- verschmutzung, Wasserbaumaßnahmen und Sedimenteintrag 52. Der Zweck von Laichschongebieten ist die Förderung der natürlichen Fortpflanzung heimischer Fische. 53. In der Regel sollen in Gewässer nur Jungfische eingesetzt werden, weil die natürliche Produktionskraft des Gewässers zu nutzen ist. 54. Der Fischbestand in einem Gewässer sollte dem Gewässer entsprechend artenreich und in richtiger Alterszusammensetzung aussehen und erhalten werden. 55. In Salmonidengewässern sollten Grundräumungen grundsätzlich unterbleiben, weil Grund- räumungen die Kiesbetten als Laichstätten und Lebensraum zerstören. 56. Der Bisam frisst Pflanzen und Muscheln und unterwühlt die Ufer. 57. Wolgazander und Grundeln müssen nach dem Fang unverzüglich getötet und einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden. 58. Grundsätzlich dürfen gebietsfremde und nicht einheimische Fische nicht in ein Gewässer eingesetzt werden. 59. Als Brut- und Setzzeit versteht man die Zeit, in der Vögel brüten und das Wild seinen Nachwuchs zur Welt bringt. Sie erstreckt sich vom 01.04 - 15.07. 60. Wenn Busch- und Baumbestände im Uferbereich oder Gelegegürtel gelichtet werden sollen, ist zu beachten das Nistplätze der am wasser lebenden Vogelarten erhalten werden.
Fischereirecht
1. Für die staatliche Anerkennung von Angel-/Fischereivereinen fordert das Nieders. Fischerei- gesetz Gemeinnützigkeit, Rechtsfähigkeit und Vereinssitz in Niedersachsen, ausgebildete Gewässerwarte, mind. 30 Mitglieder und abgelegte Fischerprüfung der Mitglieder. 2. Das Fischereirecht ist in der Bundesrepublik Deutschland durch Landesrecht geregelt. 3. Aus dem Fischereirecht ergibt sich das Recht Fische zu hegen, zu fangen u. sich anzueignen. 4. Das Fischereirecht regelt die Pflicht der fischbestandshege und das Recht des Fischfanges. 5. Ein Jugendlicher unter 14 Jahren darf eine Fischereierlaubnis zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung und unter Aufsicht einer geeigneten Person erhalten. 6. Einen Fischereierlaubnisschein stellt der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter aus. 7. In Niedersachsen sind die beiden anerkannten Landesfischereiverbände berechtigt, die nach dem Fischereigesetz vorgeschriebene Fischerprüfung abzunehmen. 8. Das Töten von Fischen ist im Tierschutzgesetz, bzw. der Tierschutz-Schlachtverordnung geregelt. 9. Bei Ausübung der Fischerei hat ein Angler in Niedersachsen den Fischereierlaubnisschein, in Verbindung mit dem Personalausweis oder Fischereischein mitzuführen. 10. In Niedersachsen stellt das Ordnungsamt der Gemeinde oder der Stadt den Fischereischein aus. 11. Zum Erhalt eines Fischereischeins benötigt man ein Fischerprüfungszeugnis. 12. In Niedersachsen ist der Fischereischein für kein Fischgewässer erforderlich. 13. Der niedersächsische Fischereischein wird auf Lebenszeit ausgestellt. 14. Der Fischerprüfungsausweis gilt grundsätzlich nicht als Erlaubnisschein zum Angeln in unseren Pachtgewässern. 15. In Niedersachsen werden Vollendung des 14. Lebensjahres und abgelegte Fischerprüfung zur Ausgabe der Fischereischeins auf unbeschränkte Zeit vorausgesetzt. 16. Unter dem Begriff "Uferbetretungsrecht" versteht man das Betreten von nicht eingefriedeten Grundstücken in dem zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Umfang. 17. Einfach eingezäunte Viehweiden sind grundsätzlich nicht als eingefriedete Grundstücke anzusehen. 18. Dauernd eingefriedete Haus- und Hofgrundstücke, sowie Forst- und Feldkulturen dürfen bei der Ausübung der Fischerei nicht betreten werden. 19. Unter Fischnacheile versteht man den Fischfang auf überfluteten Grundstücken, solange die Verbindung mit dem Fluß besteht. 20. Eine Gemeinde kann verbieten, bestimmte Grundstücke oder Anlagen in Ausübung des Fischereirechts zu betreten oder zu befahren zum Schutz oder Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. 21. Bei Gewässerverunreinigungen ist besonders wichtig Beweise zu sichern und die Polizei zu benachrichtigen. 22. Schadensanzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle, Sicherung der Beweise und Ermittlung des Schadens sind die Vorgehensweise bei Gewässerverunreinigungen, zur Durchsetzung von Entschädigungsforderungen. 23. Gewässerverunreinigungen stellen eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch dar. 24. Bei Fischsterben kann ein Angler zur Beweissicherung beitragen, indem er hilft, tote Fische zu bergen, zählen, vermessen und zu fotografieren. 25. Die Elektrofischerei darf nur von Personen ausgeübt werden, die einen Bedienschein für Elektrofischfanggeräte besitzen. 26. Die Verwendung des Setzkeschers ist im Merkblatt des niedersäschischen Fischereigesetzes geregelt. 27. Unter Fischwilderei versteht man die Aneignung von herrenlosen Fischen ohne Erlaubnis. 28. Die Elektrofischerei muss behördlich genehmigt werden. 29. Der Einsatz von Giften und Sprengmitteln sind gesetzlich verbotene Fangmethoden. 30. An einem Fischgewässer, an dem ich nicht berechtigt bin zu angeln, darf ich kein gebrauchs- fertiges Angelgerät mit mir führen. 31. Das Ordnungsamt der Gemeinde oder Stadt ist berechtigt, auf Vorschlag des Fischerei- berechtigten oder des Fischereipächters Fischereiaufseher amtlich zu verpflichten. 32. Die Verpflichtung von Fischereiaufsehern ist zur Einhaltung der Bestimmungen über den Fischfang wichtig. 33. Einem sich ausweisenden Fischereiaufseher hat ein Angler auf Verlangen die erforderlichen Ausweispapiere und den Fang zu zeigen. 34. Für das Kutterangeln in niedersächsischen Küstengewässern gelten die Vorschriften in der niedersächsischen Küstenfischereiordnung. 35. Küstengewässer sind die Gebiete innerhalb der 12-Meilen-Zone von Nord- und Ostsee, einschließlich aller Meeresbuchten und aller Flüsse bis zu festgelegten Stellen. 36. Keinem Fisch sollte ohne vernünftigen Grund Schmerzen und/oder Leid zugefügt werden. 37. Unter Hegepflicht versteht man die Verpflichtung des Fischereiberechtigten zur Ergreifung von Maßnahmen, die die Pflege und Erhaltung der Fischbestände gewährleisten. 38. Der Fischereiberechtigte, bzw. der Pächter ist für die Hege und Pflege an einem Gewässer verantwortlich. 39. Ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt kann den Fischereiberechtigten Auflagen erteilen, bestimmte Mengen Satzfische einzubringen und die Anzahl der Erlaubnisscheine zum Fischfang zu begrenzen.. 40. Der Lankreis oder die kreisfreie Stadt kann die Ausgabe von Erlaubnisscheinen für ein Gewässer zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes begrenzen. 41. Wenn ich ein fremdes Gewässer befischen will, muss ich mich grundsätzlich nach den Vorschriften des Fischfanges für dieses Gewässer, z.B. Mindestmaße, Schonzeiten und Fang- begrenzungen, erkundigen. 42. Ein Erlaubnisscheininhaber ist nicht berechtigt selbstständig Besatzmaßnahmen durchzu- führen, da dies nur dem Fischereiberechtigtem zusteht. 43. Ein Fischereiverein kann verlangen, das an seinen Gewässern außer den gesetzlich vorgeschriebenen Ausweisen noch andere mitgeführt werden müssen. 44. Die Einhaltung der Hegepflicht wird vom Landesamt für Verbraucherschutz, Ernährung und Lebensmittelsicherheit (LAVES) überwacht. 45. Der Bisam darf durch berechtigte Personen gefangen werden. 46. Existieren Entnahmebeschränkungen, ist die Anzahl der zu entnehmenden Fische pro Art in der jeweiligen Gewässerordnung vermerkt. 47. Gesetzliche Schonzeiten und Mindestmaße sind in der niedersächsischen Binnenfischerei- und Küstenfischereiverordnung geregelt. 48. In Fischwegen (-treppen) ist der Fischfang grundsätzlich verboten. 49. Fische aus Zier- und Gartenteichen dürfen nicht in offene Gewässer ausgesetzt werden. 50. Aalkörbe/Reusen müssen in Niedersachsen namentlich gekennzeichnet sein. 51. Ein Angelverein darf gesetzliche Schonmaße heraufsetzen und Schonzeiten verlängern. 52. Den Umgang mit untermaßigen oder während der Schonzeit gefangenen Fischen regeln das Fischereigesetz und die Binnenfischerei- bzw. Küstenfischereiverordnung. 53. Nach dem Fang wird der maßige Fisch tierschutzgerecht betäubt, durch Herzstich getötet der Haken entfernt. 54. Für Bachforelle, Hecht, Meerforelle und Zander trifft in Niedersachsen die Artenschonzeit zu. 55. Bitterling, Elritze, Steinbeißer, Schlammpeitzger und Mühlkoppe sind in Niedersachen ganzjährig geschützt. 56. Die Länge eines Fisches misst man von der Maulspitze bis zum Schwanzende. 57. Lachse und Meerforellen dürfen in Niedersachsen nicht gefangen werden, außer sie sind eingesetzt worden. 58. Der untermaßige Fisch ist schonend zurückzusetzen. 59. Der Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und den Fischnährtieren ist für den Fortbestand unserer Fischarten lebensnotwendig. 60. Ein Angelverein darf bei übermäßiger Entwicklung von Unterwasserpflanzen zur Bekämpfung nichtheimische Graskarpfen nur mit behördlicher Genehmigung aussetzen.
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